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Änderung § 65a LuftVG vom 13.08.2013

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§ 65a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 65a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 152 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 
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§ 65a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 65a


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(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine elektronische Datenbank über die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilten Flugbegleiterbescheinigungen (Flugbegleiterdatenbank).

(2) Die Flugbegleiterdatenbank dient der Feststellung, über welche Qualifikationen ein Flugbegleiter oder eine Flugbegleiterin verfügt.

(3) In der Flugbegleiterdatenbank werden folgende Daten gespeichert:

1. Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort,

2. Referenznummer, Datum der Erteilung sowie Aussetzung oder Widerruf einer Flugbegleiterbescheinigung,

3. Name und Anschrift der Organisation, welche die Flugbegleiterschulung durchgeführt und die Flugbegleiterbescheinigung ausgestellt hat,

4. Luftfahrzeugmuster- oder Variantenqualifikation nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang V (Teil CC), CC.TRA.225.

(4) Wer Flugbegleiterschulungen durchführt und Flugbegleiterbescheinigungen ausstellt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 3 zu übermitteln und auf Verlangen zu belegen.

(5) 1 Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dürfen durch das Luftfahrt-Bundesamt nur zu dem in Absatz 2 genannten Zweck oder für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100 und ARA.CC.105 sowie Anhang V (Teil CC), CC.CCA.100 verwendet werden. 2 Die Daten nach Absatz 3 Nummer 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt öffentlich bekannt gemacht.

(6) 1 Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten finden die §§ 65 und 66, insbesondere hinsichtlich der Fristen zur Speicherung der Daten, entsprechende Anwendung. 2 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. 3 Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen.

 

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