Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 63 LuftVG vom 17.12.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 VGenVBG am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des LuftVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 63 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 63 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Textabschnitt unverändert)

§ 63


Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird,

(Text alte Fassung)

1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden, und für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15,

2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,

3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Vorlage und Untersagung von Beförderungsentgelten nach den §§ 21 und 21a.

(Text neue Fassung)

1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15,

2. das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend,

3. das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bereich der Vorlage und Untersagung von Beförderungsentgelten nach den §§ 21 und 21a,

4. das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Verletzung von Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden.