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Änderung § 70 LuftVG vom 17.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 5 VGenVBG am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des LuftVG

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§ 70 LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 70 LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 70


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf

1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,

2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,

3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,

4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,

5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,

6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,

7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung

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folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:



folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:

- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

- Luftfahrzeugmuster,

- Anzahl der Besatzungsmitglieder,

- Anzahl der Fluggäste,

- Art des Fluges,

- Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).

vorherige Änderung

Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.



2 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.

(3) 1 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2 Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

(heute geltende Fassung)