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Änderung § 26a LuftVG vom 04.03.2017
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§ 26a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | § 26a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a |
(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. (2) 1 Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. 2 Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich. (3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht und als 'Notice to Airmen (NOTAM)' bekannt gemacht. |
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