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Änderung § 21a LuftVG vom 31.05.2006
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§ 21a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2006 geltenden Fassung | § 21a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21a | |
(Text alte Fassung) Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union haben, bedürfen einer Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland. 2 § 2 Abs. 9 und § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. |
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