Tools:
Update via:
Änderung § 46 LuftVG vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. LuftHaftRHG am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 46 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 46 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1655 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung | |
(1) 1 Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4.694 Rechnungseinheiten. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 5.346 Rechnungseinheiten. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/al0-99658.htm