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Änderung § 26a LuftVG vom 29.12.2023
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§ 26a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 26a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26a | |
(Text alte Fassung) (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. | (Text neue Fassung) (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. |
(2) 1 Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. 2 Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich. (3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. | |
(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und als 'Notice to Airmen (NOTAM)' bekannt gemacht. | (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht und als 'Notice to Airmen (NOTAM)' bekannt gemacht. |
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