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Änderung § 73 LuftVG vom 29.12.2023
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§ 73 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 73 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. 2 Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. 3 Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. 4 Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. 6 Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, zu richten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) erlöschen mit einer Beauftragung nach § 31f Absatz 1, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012. 2 Bis zum Erlöschen der Beauftragungen nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) arbeiten die Beauftragten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. 3 Gegen die Entscheidungen des Beauftragten nach Satz 1 im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. 4 Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Hilft der Beauftragte nicht ab, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. 6 Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, zu richten. |
(2) Werden an einem Flugplatz nach § 27d Absatz 4 die in Absatz 1 genannten Beauftragten nach § 31b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) von einem Flugplatzunternehmen oder einem Land einer Flugsicherungsorganisation nach § 31f Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung überlassen, gilt dieser Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. (2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013 enden. (3) Für bereits zum 29. August 2009 tätige Wirtschaftsunternehmen nach § 27c Absatz 2 Satz 3 gilt die nach § 27c Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige als erteilt. (4) Bis zum 31. Dezember 2014 gelten die zum 29. August 2009 a) im deutschen Luftraum in grenznahen Bereichen ausgeübten Tätigkeiten ausländischer Flugsicherungsorganisationen als nach § 31b Absatz 6 gestattet, b) an Flugplätzen nach § 27d Absatz 4 durch ausländische Flugsicherungsorganisationen nach § 31f Absatz 1 ausgeübten Tätigkeiten bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen als gestattet. |
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