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Änderung § 64 LuftVG vom 01.01.2024
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§ 64 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 64 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 131 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 | |
(1) 1 Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. 2 Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung 1. für Flugzeuge, Drehflügler, unbemannte Luftfahrtsysteme, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle; 2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis. (2) 1 Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). 2 Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen, 2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder 3. Luftfahrzeugdaten festzustellen oder zu bestimmen. (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert: 1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle, 2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters, 4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, 5. Name und die Anschrift des Eigentümers a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname und Anschrift, | |
(Text alte Fassung) b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmenname und Anschrift, | (Text neue Fassung) b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: Firma oder Name und Anschrift, |
c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern: Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter, d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes: zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer - Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder - Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer des Luftfahrzeugs ist. (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert: 1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs, 2. Angabe seines Verwendungszwecks, 3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs, 4. Angaben über den Schallschutz, 5. Angaben über die Haftpflichtversicherung, 6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend. (5) 1 Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. 2 Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen. (6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden. (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder 3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden. (8) 1 Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre. 2 Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten. 3 Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. (9) 1 Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt 1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen, 2. an die Flugsicherungsorganisation zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung übermittelt werden. 2 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (10) 1 Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken. 2 Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung verwendet oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen. |
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