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Änderung § 16a LuftVG vom 12.05.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 1 14. LuftVGÄndG am 12. Mai 2012 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung | § 16a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16a | |
(Text alte Fassung) (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, daß die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten, sind dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung von den Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Eigentümer und anderen Berechtigten von Bauwerken und von Gegenständen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht überschreiten, haben auf Verlangen der zuständigen Luftfahrtbehörde zu dulden, daß die Bauwerke und Gegenstände in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, wenn und insoweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. 2 Das Bestehen sowie der Beginn des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seilbahnen und ähnlichen Anlagen, die in einer Länge von mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m über der Erdoberfläche überschreiten, sind der zuständigen Luftfahrtbehörde von den Eigentümern und anderen Berechtigten unverzüglich anzuzeigen. |
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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