Änderung § 1c LuftVG vom 12.05.2012

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§ 1c LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 1c LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1c


Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1

1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind;

2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr;

3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen;

(Text alte Fassung)

4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

(Text neue Fassung)

4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung;

6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraums gestattet ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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