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Änderung § 27a LuftVG vom 17.12.2006
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§ 27a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 27a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a | |
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert). | (Text neue Fassung) (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert). |
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