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Änderung § 31a LuftVG vom 17.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 31a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31a


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator).

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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