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Änderung § 63 LuftVG vom 17.12.2006
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§ 63 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 63 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 | |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird, | |
(Text alte Fassung) 1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden, und für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15, 2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend, | (Text neue Fassung) 1. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben, die ihm übertragen sind oder für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist, sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden, und für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 15, 2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich der Aufgaben, die nach den §§ 31a bis 31c den dort genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts übertragen sind; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend, |
3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Vorlage und Untersagung von Beförderungsentgelten nach den §§ 21 und 21a. |
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