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Änderung § 27a LuftVG vom 08.09.2015
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§ 27a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 27a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 567 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27a | |
(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die für den Flughafen zuständige Behörde. 2 Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert). | (Text neue Fassung) (2) 1 Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die für den Flughafen zuständige Behörde. 2 Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert). |
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