Tools:
Update via:
Änderung § 31a LuftVG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31a LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 567 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 31a LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 31a LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 567 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31a | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator). | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2468/al49985-0.htm