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Änderung § 32d LuftVG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32d LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 567 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32d LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 32d LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 567 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32d Elektronische Veröffentlichungen | |
(Text alte Fassung) 1 Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2 In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2 In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend. |
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