Änderung § 57d LuftVG vom 01.04.2016

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§ 57d LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 57d LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist.




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