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Änderung § 27c LuftVG vom 26.11.2019
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§ 27c LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 27c LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 152 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27c | |
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. (2) 1 Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere 1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum; b) die Flugalarmdienste; c) die Fluginformationsdienste; d) die Flugverkehrsberatungsdienste, 2. die Kommunikationsdienste, 3. die Navigationsdienste, 4. die Überwachungsdienste, 5. die Flugberatungsdienste und 6. die Flugwetterdienste sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. 2 Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. 3 Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erbracht. 4 Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. 5 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. 6 Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. 7 Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. 2 Die Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. | (Text neue Fassung) (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. |
(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (5) Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10). |
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