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Änderung § 70 LuftVG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 152 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des LuftVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 70 LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 70 LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 152 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 | |
(1) 1 Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf 1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, 4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik, 7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung | |
(Text alte Fassung) folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen: | (Text neue Fassung) folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten: |
- Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, - Luftfahrzeugmuster, - Anzahl der Besatzungsmitglieder, - Anzahl der Fluggäste, - Art des Fluges, - Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). 2 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern. (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. (3) 1 Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. 2 Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind. |
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