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II. - Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
II.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt folgendes in Kraft:
- 1.
- Dem Bundesministerium der Finanzen werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übertragen:
- -
- die Zuständigkeit für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Unfallkasse Post und Telekom,
- -
- die beamten- und personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten der Aktiengesellschaften Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG,
- -
- die Befugnis zur Herausgabe von Postwertzeichen.
- 2.
- Dem Bundesministerium für Wirtschaft werden alle übrigen Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übertragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/247/a3025.htm