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§ 1 - Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV k.a.Abk.)
V. v. 17.08.1965 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254
Geltung ab 01.09.1965; FNA: 8231-18 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
Geltung ab 01.09.1965; FNA: 8231-18 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
§ 1 Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Wird ein Verletzter, der Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 40 vom Hundert hat, innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit des Unfalls vollendeten Lebensjahre des Verletzten und nach der seit dem Unfall vergangenen Zeit. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 1 vervielfältigte Jahresrente.
(2) Wird der in Absatz 1 bezeichnete Verletzte nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall abgefunden, so richtet sich der Kapitalwert nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente.
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