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Anlage 2 - Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV k.a.Abk.)
V. v. 17.08.1965 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254
Geltung ab 01.09.1965; FNA: 8231-18 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
Geltung ab 01.09.1965; FNA: 8231-18 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung | Kapitalwert |
unter 25 | 20,5 |
25 bis unter 30 | 19,7 |
30 bis unter 35 | 18,8 |
35 bis unter 40 | 17,7 |
40 bis unter 45 | 16,5 |
45 bis unter 50 | 15,1 |
50 bis unter 55 | 13,5 |
55 bis unter 60 | 11,8 |
60 bis unter 65 | 10,0 |
65 bis unter 70 | 8,2 |
70 bis unter 75 | 6,5 |
75 bis unter 80 | 5,0 |
80 bis unter 85 | 3,8 |
85 bis unter 90 | 2,9 |
90 bis unter 95 | 2,2 |
95 und mehr | 1,6 |
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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 UVKapWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVKapWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UVKapWertV Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte ...
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