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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2021 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren in mobilen Maschinen und Geräten und Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte nach Artikel 2 erster Anstrich in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU vom 16. November 2011 (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1), soweit sie nicht ausschließlich von der Bundeswehr oder von Streitkräften, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, benutzt werden sollen. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren V. v. 14. August 2012 BGBl. I S. 1712 m.W.v. 21. August 2012
Frühere Fassungen von § 1 28. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren vom 14.08.2012 BGBl. I S. 1712 |
aktuell vorher | 14.04.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 08.04.2011 BGBl. I S. 605 |
aktuell | vor 14.04.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 28. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
28. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 28. BImSchV Inverkehrbringen (vom 21.08.2012)
... Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher ...
§ 4 28. BImSchV Typgenehmigung
... ab dem 31. Dezember 2005 einhalten. (12) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW ... ab dem 11. August 2004 einhalten (Stufe I). (13) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie 1. bei handgehaltenen Motoren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren
V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Artikel 1 BImSchV28uaÄndV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... (BGBl. I S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605
Artikel 1 2. BImSchV28ÄndV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... (BGBl. I S. 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen ...
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