Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1a - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ Richtlinien auf Bezugnahme 1a der Europäischen Gemeinschaft



Die in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtlinie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.



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