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§ 2 - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ 2 Inverkehrbringen
(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA nach der Richtlinie 97/68/EG
- a)
- mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
- aa)
- 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006,
- bb)
- 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2007,
- cc)
- 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2008,
- dd)
- 19 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2007,
- b)
- mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
- aa)
- 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2011,
- bb)
- 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2011,
- cc)
- 37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
- dd)
- 19 kW bis weniger als 37kW ab dem 1. Januar 2011,
- c)
- für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2006,
- d)
- für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von
- aa)
- 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2007,
- bb)
- über 560 kW ab dem 1. Januar 2009
- 2.
- sie bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG
- a)
- mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
- aa)
- 130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar 2011,
- bb)
- 75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
- cc)
- 56 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
- dd)
- 37 kW bis weniger als 56 kW ab dem 1. Januar 2013,
- b)
- für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
- c)
- für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012
- 3.
- sie bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von
- a)
- 130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014,
- b)
- 56 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Oktober 2014
- 4.
- sie bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,
- 5.
- sie bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/ EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe I)
- 6.
- und sie bei
- a)
- handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
- aa)
- unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,
- bb)
- von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem 1. Februar 2008,
- cc)
- ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,
- b)
- nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
- aa)
- unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,
- bb)
- von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem 1. Februar 2005,
- cc)
- von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem 1. Februar 2008,
- dd)
- ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007
- 7.
- die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn
- 8.
- sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind; Motoren, die die Grenzwerte schon vor den unter den Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Terminen einhalten, können entsprechend gekennzeichnet werden.
(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre.
(3) Ein Austauschmotor außer zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren.
(4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.
(5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
- 1.
- Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, zum Austausch von Motoren, die
- a)
- den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen oder
- b)
- zwar den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG, jedoch nicht den Emissionsgrenzwerten der Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG genügen;
- 2.
- Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen ohne Steuereinrichtung und ohne Eigenantrieb, sofern diese Austauschmotoren die Emissionsgrenzwerte erfüllen, die mindestens den Emissionsgrenzwerten entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.
(6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR" und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren V. v. 14. August 2012 BGBl. I S. 1712 m.W.v. 21. August 2012
Frühere Fassungen von § 2 28. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2012 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren vom 14.08.2012 BGBl. I S. 1712 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 28. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
28. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 28. BImSchV Ausnahmen (vom 21.08.2012)
... Auf Antrag eines Herstellers von Motoren aus auslaufenden Serien, die sich bis zu den in § 2 genannten Zeitpunkten noch auf Lager befinden, verlängert die Genehmigungsbehörde die ... noch auf Lager befinden, verlängert die Genehmigungsbehörde die sich jeweils aus § 2 ergebenden Fristen um zwölf Monate nach Maßgabe der in Artikel 10 Abs. 2 erster bis ... erfassten Motoren 10 Prozent der im Vorjahr in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen übersteigt. ... 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für ... und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis ... I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG. (4) Die Erfüllung der unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 13 genannten Anforderungen werden für Motorenhersteller, deren ... (6) Für Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, findet § 2 Abs. 1 keine Anwendung. (7) Motoren, die den Begriffsbestimmungen des Anhangs I ...
§ 4 28. BImSchV Typgenehmigung
... entsprechen und den übrigen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 und 3, genügen. (2) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 gelten bis ...
§ 7 28. BImSchV Serienübereinstimmung
... jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den ... nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden ... Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG schon vor den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 aufgeführten Terminen entsprechen, gestattet die ...
§ 11 28. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 einen Motor in den Verkehr ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
§ 6 28. BImSchV Übergangsvorschriften
... ist bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten § 2 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren
V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Artikel 1 BImSchV28uaÄndV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... vom 16. November 2011 (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 1)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605
Artikel 1 2. BImSchV28ÄndV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... 9a Absatz 7 der Richtlinie 97/68/EG genannt werden, sind von der Einhaltung der unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen für ... und mit einem Hubraum von 20 Kubikzentimetern oder mehr eingebaut sind, sind die unter § 2 Absatz 1 Nummer 6 genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ab dem 31. Juli 2013 anzuwenden. Bis ...
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