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§ 7 - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ 7 Serienübereinstimmung



(1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.

(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 5 Abs. 5, so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tage der Lieferung des ersten Motors.

(3) Der Hersteller übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 97/68/EG seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Falls die Genehmigungsbehörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die gespeicherten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.

(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 2 eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.

(5) Kompressionszündungsmotoren, die nach dem Flexibilitätssystem nach Artikel 2 der Richtlinie 97/68/EG in Verkehr gebracht werden, werden gemäß Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG gekennzeichnet.

(6) Für Motortypen oder Motorfamilien der Stufen IIIA, IIIB und IV, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG schon vor den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 aufgeführten Terminen entsprechen, gestattet die Genehmigungsbehörde eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.



 

Zitierungen von § 7 28. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 28. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 28. BImSchV Typgenehmigungsverfahren
... die Direktkäufer und die Identifizierungsnummern der Motoren, die gemäß § 7 Abs. 3 als hergestellt gemeldet worden sind, soweit dies für die Kontrolle der ... Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 7 und insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 8 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die ...
§ 9 28. BImSchV Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten (vom 08.09.2015)
... den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 7 Abs. 3, die die nach Anhang X der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Einzelheiten enthält, ... enthält, c) eine Abschrift der Erklärung gemäß § 7 Abs. 4. (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission von Amts ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
§ 6 28. BImSchV Übergangsvorschriften
... bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten die §§ 4 bis 8 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 ...