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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2021 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ 9 Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten
(1) Die Genehmigungsbehörde übermittelt
- 1.
- den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien mit den in Anhang IX der Richtlinie 97/68/EG geforderten Daten, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder widerrufen hat;
- 2.
- auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
- a)
- eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit oder ohne Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder widerrufen hat,
- b)
- die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 7 Abs. 3, die die nach Anhang X der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen Einzelheiten enthält,
- c)
- eine Abschrift der Erklärung gemäß § 7 Abs. 4.
(2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission von Amts wegen jährlich sowie im Einzelfall auf Ersuchen der Kommission eine Abschrift des Datenblattes gemäß des Anhangs XI der Richtlinie 97/68/EG über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union binnen eines Monats die Einzelheiten und die Begründung für die einem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung nach § 3 zu übermitteln.
(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Weitergabe an die Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihren Begründungen.
(5) Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeden Widerruf einer Typgenehmigung nebst Begründung binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit mit.
Text in der Fassung des Artikels 81 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 9 28. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 81 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 28. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
28. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 81 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... In § 9 Absatz 4 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April ...
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