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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2021 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste
(1) Vollzugsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde,
- 2.
- für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung sind die zur Durchführung der in den Anhängen der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Prüfungen vom Kraftfahrt-Bundesamt benannten und im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Stellen.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der den Technischen Diensten übertragenen Aufgaben.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren V. v. 8. April 2011 BGBl. I S. 605 m.W.v. 14. April 2011
Frühere Fassungen von § 10 28. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.04.2011 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 08.04.2011 BGBl. I S. 605 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 28. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
28. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
V. v. 08.04.2011 BGBl. I S. 605
Artikel 1 2. BImSchV28ÄndV Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... nach Anhang I Nummer 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Vollzugsbehörden und Technische Dienste". b) Absatz 1 wird wie folgt ...
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