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Änderung § 47 HRG vom 18.04.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 HRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung
§ 47 HRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

(Text neue Fassung)

1 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

vorherige Änderung

Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.



2 Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 3 Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. 4 § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.