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Änderung § 57c HRG vom 18.04.2007

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§ 57c HRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung
§ 57c HRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506

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§ 57c Privatdienstvertrag


(Text neue Fassung)

§ 57c (aufgehoben)


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Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b und 57e entsprechend.