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Änderung § 57e HRG vom 18.04.2007

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§ 57e HRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung
§ 57e HRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57e Studentische Hilfskräfte


(Text neue Fassung)

§ 57e (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, (studentische Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1 angerechnet.