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Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen (TÜPrKostOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


§ 1



Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen



(siehe BGBl. I S. 2047 - 2051)


Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen



(siehe BGBl. I S. 2052 - 2056)


Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen



(siehe BGBl. I S. 2057 - 2059)


Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen



(siehe BGBl. I S. 2060)


Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten



(siehe BGBl. I S. 2061 - 2067)


Anhang VI Gebühren für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen



(siehe BGBl. I S. 2068)