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Änderung § 1 Tierschutzkommissions-Verordnung vom 18.12.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 15a des Tierschutzgesetzes Stellung. | (Text neue Fassung) Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung. |
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