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§ 1 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GärtMstrV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2046; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Gärtnermeisters/einer Gärtnermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:

1.
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung:

Erstellen von Planungen und Kalkulationen für die Produktion oder für Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion oder Dienstleistung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Pflanzenbeständen oder gärtnerischen Anlagen; Vermarkten von Erzeugnissen oder Dienstleistungen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen;

2.
Betriebs- und Unternehmensführung:

kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln sowie beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes, Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen und Kalkulieren von Investitionen sowie Ermitteln und Beurteilen von deren Kosten; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Gärtnermeister/Gärtnermeisterin mit Angabe der gewählten Fachrichtung.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GärtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GärtMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 3 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 5 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Berufsausbildung und ...