Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GärtMstrV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2046; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
|

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung; Wahl der Fachrichtung



(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung,

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

 
Anzeige