Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GärtMstrV k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2046; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
|
§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- nationale und internationale Rahmenbedingungen gärtnerischer Produktion, Dienstleistung und Vermarktung; Wirtschafts- und Agrarpolitik,
- 2.
- betriebliche Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
- 3.
- Struktur und Funktion des Betriebes; Unternehmensformen; Kooperation,
- 4.
- Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung,
- 5.
- ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
- 6.
- Betriebsentwicklungsplanung; Investition und Finanzierung,
- 7.
- Elektronische Datenverarbeitung; Datenschutz,
- 8.
- Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
- 9.
- berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeitsrecht,
- 10.
- Sozialversicherungen, Privatversicherungen,
- 11.
- Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,
- 12.
- Beratung, Kommunikation, Information.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilnehmer einen Betrieb erfassen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Erfassung des Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Betriebsbeurteilung stehen bis zu fünf Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Hierbei sind dem Prüfungsteilnehmer zwei Themen zur Auswahl vorzuschlagen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GärtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GärtMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GärtMstrV Gliederung der Meisterprüfung; Wahl der Fachrichtung
... (3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen ...
§ 6 GärtMstrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
§ 7 GärtMstrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in ... der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das ... § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und ... benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 3 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 5 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... 2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ... 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2486/a35365.htm