Tools:
Update via:
§ 7 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GärtMstrV k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2046; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
|
§ 7 Bestehen der Meisterprüfung
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Produktion, Dienstleistung und Vermarktung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 5 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 5 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten. Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.05.2014 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GärtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GärtMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GärtMstrV Wiederholung der Prüfung
... in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 5 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... 5 Abs. 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 9" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2486/a35368.htm