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§ 8 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GärtMstrV k.a.Abk.)
V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2046; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
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Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
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§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
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