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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 2 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-2-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-2-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Berechtigte
(1) Berechtigt sind
- 1.
- Bundesbeamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und
- 4.
- in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
- im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
- Ehrenbeamte und
- 3.
- ehrenamtliche Richter.
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