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§ 3 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-2-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Arten des Auslandstrennungsgeldes



Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:

1.
Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10),

2.
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),

3.
Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),

4.
Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),

5.
Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. 8).

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