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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 3 - Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)
neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 189; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 27.06.2018 BGBl. I S. 891
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-2-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-2-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Arten des Auslandstrennungsgeldes
Als Auslandstrennungsgeld werden gezahlt:
- 1.
- Entschädigung für getrennte Haushaltsführung (§§ 6 bis 8, 10),
- 2.
- Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort (§ 11),
- 3.
- Entschädigung, wenn keine Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (§ 12 Abs. 7),
- 4.
- Reisebeihilfen für Heimfahrten (§ 13),
- 5.
- Entschädigung im Einzelfall aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland (Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen; § 12 Abs. 8).
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