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Änderung § 16 ATGV vom 05.04.2017
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§ 16 ATGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 16 ATGV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Verfahrensvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. 2 Die Frist beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Auslandstrennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Die Frist beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage. |
(2) 1 Das Auslandstrennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt. 2 Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. 3 Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß das Auslandstrennungsgeld unter Vorbehalt vorausgezahlt wird. (3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Auslandstrennungsgeldzahlung von Bedeutung sein können. (4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung des Auslandstrennungsgeldes. |
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