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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Gesetz - Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003 (BluterG k.a.Abk.)

Artikel 5a G. v. 17.07.2003 BGBl. I S. 1461, 1470; aufgehoben durch Artikel 220 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-29 Sozialgesetzbuch
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Gesetz



Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrechnen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das Jahr 2003 vereinbaren.