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Änderung § 2 BinSchAbgasV vom 07.10.2018

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§ 2 BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 2 BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technische Vorschriften


(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und

2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.

Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.

(Text neue Fassung)

(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.

(heute geltende Fassung)