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Änderung § 3 BinSchAbgasV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BinSchAbgasV, alle Änderungen durch Artikel 31 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der BinSchAbgasV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde

(Text neue Fassung)

1 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde

1. überprüft die Konformität der Produktion und

2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

vorherige Änderung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.



nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. 2 § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)