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Änderung § 3 BinSchAbgasV vom 04.06.2016
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§ 3 BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 3 BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 51 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständige Behörde und Aufgaben | |
(Text alte Fassung) 1 Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde | (Text neue Fassung) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde |
1. überprüft die Konformität der Produktion und 2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. 2 § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend. |
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