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Änderung § 2 BinSchAbgasV vom 07.10.2018
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§ 2 BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung | § 2 BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 10 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Technische Vorschriften | |
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört, 1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält. Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden. | (Text neue Fassung) (2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)), eingebaut werden. |
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