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Synopse aller Änderungen der BinSchAbgasV am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 der BinSchUEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchAbgasV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchAbgasV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | BinSchAbgasV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 § 14 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschiffe: für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte a) Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m 3 oder mehr, b) Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen, c) Fahrgastschiffe, d) Fähren, e) schwimmende Geräte, f) Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden, 2. Binnenwasserstraßen: | |
(Text alte Fassung) a) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | (Text neue Fassung) a) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung, |
b) Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen, 3. Seeschiff: ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird, 4. Richtlinie: Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m, 2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge, 3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie 4. Seeschiffe. | |
§ 2 Technische Vorschriften | |
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann in den Verkehr gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört, 1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält. Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) gilt entsprechend. | |
(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden. | (2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden. |
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