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Änderung § 241 SGB V vom 01.01.2008
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§ 241 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 241 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 241 Allgemeiner Beitragssatz | |
(Text alte Fassung) Die Beiträge sind nach einem Beitragssatz zu erheben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung festgesetzt wird. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, zahlen Mitglieder Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben. | (Text neue Fassung) Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. |
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