Tools:
Update via:
Änderung § 404 SGB V vom 01.09.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 404 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 2 DVPMG am 1. September 2020 und Änderungshistorie des SGB VHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 317 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung | § 404 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 317 Psychotherapeuten | (Text neue Fassung)§ 404 (aufgehoben) |
1 Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie 1. eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz und den Fachkundenachweis nach § 95c Satz 2 Nr. 3 haben, 2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilgenommen haben und diese Tätigkeit vergleichbar mit der in der gesetzlichen Krankenversicherung war und 3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsurkunde vorlegen und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben. 2 Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. September 2009 zu entscheiden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2497/al0-108943.htm